1.1. Der 360° Bootsservice ist ein Service-Dienst der Firma boatcare®, Steinheimer Straße 1d, D-63450 Hanau, Inhaber Kevin Niskowski, nach folgend bezeichnet als Auftragnehmer.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Wartungen/Inspektionen, Reparaturen, Aufbereitungen, Ein- und Umbauten, Lackierungen, Sattlerarbeiten und sonstigen Arbeiten von/an/in Wasserfahrzeugen, von Wasserfahrzeugteilen sowie von Wasserfahrzeugzubehör, nachfolgend Gegenstand genannt.
1.3. Im Folgenden wird für Der 360° Bootsservice einzig die Formulierung Tätigkeit für alle unter 1.2. genannten Leistungen verwendet.
1.4. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Tätigkeiten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Abweichende oder ergänzende Bedingungen einer Partei sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede (§305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
1.5. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nichts anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
2.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so hat er bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, wonach dieser Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Auftraggeber widerrufen werden kann. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber eine eindeutige Erklärung in Textform an service@boatcare.eu abgeben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers dem Auftraggeber zugestellt wird. Die Zustellung wird angenommen für den Zeitpunkt des Sendeprotokoll eines Telefaxes, dem Lesenachweis einer E-Mail oder drei Tage nach Absenden eines Briefes.
2.2. Im Falle eines Widerrufs hat der Auftraggeber seinen Gegenstand binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Auftragnehmer von dem Widerruf informiert hat, am Geschäftsstandort des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten abzuholen.
2.3. Kosten und sonstige Aufwendungen, die dem Auftraggeber durch den Widerruf des Vertragsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sind, trägt der Auftraggeber.
3.1. Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen erstellt. Wird in Frist von 10 Tagen ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr 1 in den Ursprungszustand versetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erforderlichen Tätigkeiten und der damit verbundene Aufwand, sowie die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Auftraggeber.
3.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
3.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unter lagen des Auftraggebers; diese dürften jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftraggeber zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
3.4. Für den Fall, dass der Gegenstand erheblich beschädigt ist, insbesondere nach einem Unfall, Anschlag oder eines anderen äußerlichen Ereignisses, können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, vor dem Kostenvoranschlag einen Sachverständigen zu beauftragen, um den Umfang des Schadens und die daraus zu erfolgenden Tätigkeiten festzustellen. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Auslagen trägt der Auftraggeber.
3.5. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigt.
3.6. Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu leistenden Tätigkeit ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
3.7. Erfolgt während der Durchführung der Tätigkeit die Beauftragung zusätzlicher Tätigkeit oder die Abänderung der Tätigkeit oder des Umfangs derselben, so ist ein erweiterter Kostenvoranschlag zu erstellen bzw. alternativ nach den Sätzen des Auftragnehmers abzurechnen.
4.1. Termine und Fristen für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Bei unverbindlichen oder ungefähren Terminen und Fristen wird sich der Auftragnehmer bemühen, diese nach besten Kräften einzuhalten.
4.2. Die Frist für die Ausführung der Tätigkeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.
4.3. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Tätigkeit innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleine Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft des Gegenstands nicht beeinträchtigt ist.
4.4. Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen nachweislich auf höhere Gewalt zurückzuführen, findet Klausel 4 Anwendung.
4.5. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit umfangreicher ist als zunächst zum Zeitpunkt der Angebotserstellung angenommen.
4.6. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, bleibt dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
4.7. Kommt der Auftragnehmer aus Gründen in Verzug, die er zu vertreten hat, so sind Schadensersatz aus Verzug wie auch anderweitige und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, solange der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der grobe Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorgesehene Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
5.1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das den Auftraggeber oder den Auftragnehmer (nachfolgend: Partei) daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt;
und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war;
und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
5.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit.(a) und lit.(b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürger krieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Auf stand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
5.3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
6.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Tätigkeit angezeigt worden ist. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
6.2. Nach Ablauf der Frist von drei Tagen kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, wenn er diesen schuldhaft zu vertreten hat, es sei denn, dass andere Fristen vereinbart worden sind.
6.3. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
6.4. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Gegenstand in Benutzung genommen hat.
6.5. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
6.6. Die Abnahme des Gegenstands erfolgt auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers kann die Abnahme des Gegenstands auch an einem Ort schriftlich vereinbart werden.
6.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegen stands geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Ge genstands sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Gegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.
6.8. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung seines Gegenstands in Verzug, kann der Auftragnehmer die orts- und branchenübliche Aufbewahrungsgebühr zuzüglich Opportunitätskosten für entgangene Gewinne berechnen. Der Gegenstand kann in diesem Fall nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig und unter anderen Umwelteinflüssen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.1. In der Rechnung werden die Preise für die verwendeten Ersatzteile, Materialien und Artikel jeweils gesondert von der Dienstleistung ausgewiesen, sofern für den Auftrag keine Pau schalsumme vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die geleisteten Arbeitsstunden.
7.2. Alle Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Gegenstands ohne jeden Abzug sofort bar, mit EC-Karte oder per Überweisung zu leisten. Zahlungen können nach Wahl vom Auftragnehmer auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine oder mehrere Abschlags Zahlung(en) zu verlangen, um zu erwartende Auslagen und Aufwendungen zu decken. Höhe und Fälligkeit der Zahlung(en) bestimmen sich nach den Vereinbarungen bei Vertragsschluss.
7.4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht aus demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7.5. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Auftragnehmers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
7.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Waren in den Gegenstand des Auftraggebers eingebaut oder mit diesem Gegenstand verbunden werden.
7.7. Der Auftraggeber hat den Gegenstand und die Vorbehaltsware entsprechend dem Wiederbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffen den Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
7.8. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, sich wegen einer bestehenden Forderung gegen den Auftraggeber durch Verwertung des Gegenstandes zu befriedigen (Pfandrecht), sollte der Auftraggeber mit seiner Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug kommen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Verwertung des Gegenstandes durch Verkauf oder Versteigerung mindestens einen Monat zuvor androhen.
8.1. Mängel der Tätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung sind solche, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind. Keine Mängel sind demzufolge Mängel, die wiederkehren, weil sich durch Nutzung bzw. Ge brauch oder Reinigung des Gegenstands, äußere Umwelteinflüsse wie Wasser, UV-Einstrahlung oder sonstige Witterung aufbrauchen, abbauen, abnutzen oder verschleißen.
8.2. Mängel im Sinne der Klausel 8 Ziffer 1 Satz 1 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
8.2.1. Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens 14 Tage nach Abnahme des Gegenstands.
8.2.2. Wird der Gegenstand wegen eines Mangels der Tätigkeit betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers, an den dem Ort des betriebsunfähigen Gegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Dienstleister im Bootsbau wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Gegenstands mehr als 100 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vor liegt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hier von unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe oder am Standort des Gegenstands. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum vom Auftragnehmer.
8.3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8.4. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Klausel 8.2. die Mängelbeseitigung in einem anderen Fachbetrieb, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer handelt und dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer Frist von 14 Tagen zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
8.5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Ver such der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen oder von dem Auftrag zur Tätigkeit zurücktreten. Die Regelungen zu
der Haftung in diesen AGB bleiben unberührt.
8.6. Für die durch den Auftraggeber vor Vertragsabschluss gelieferten und mitgebrachten Ersatzteile, Aggregate, Betriebsstoffe oder Ausrüstungsgegenstände mit (Einbau-)Anweisung durch den Auftraggeber wird nach Abnahme und im Fall eines nachträglich festgestellten technisch-qualitativen Sachmangels durch die vom Auftraggeber gelieferten oder mitgebrachten Ersatzteile, Aggregate, Betriebsstoffe oder Ausrüstungsgegenstände in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit eine Haftung, Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Eine sich daraus ergebende (anteilige) Vergütungsgefahr und das Erfolgsrisiko, auch im Fall einer freiwilligen Nachbesserung oder Nachschau im Rahmen Auftraggeber Kulanz geht ausschließlich zulasten des Auftraggebers.
9.1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers, auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Gegenstands des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, EC-, Kredit- und sonstigen Zahlungskarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
9.3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftraggebers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Gegenstand und/oder einen Verlust des Gegenstands, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
9.6. Für durch einen Mangel des Gegenstands verursachten Schaden haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat.
9.7. Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern zur Ausführung der Tätigkeit sind Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) wegen nach erfolgter Übergabe aufgetretenen Mängel primär gegenüber dem jeweiligen Subunternehmer geltend zu machen, erst dann besteht eine subsidiäre Eigenhaftung seitens des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Gegenzug dazu, den/die eingeschalteten Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, die ihm gegen den/die Subunternehmer zustehenden Gewährleistungsrechte abzutreten, sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben.
10.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam werden bzw. nichtig oder nicht durchführbar sind oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags bleiben davon unberührt.
10.3. Das Gleiche gilt, wenn sich nach dem Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
11.1. Es gilt deutsches Recht, dies gilt auch soweit der Auftraggeber Privatperson ist aufgrund der internationalen Bezüge und Tätigkeiten, Art 3 ROM I und 25 EUGVVO.
11.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist.
12.1.Sämtliches Bildmaterial unterliegt dem Urheberrecht und gehört der Firma boatcare®. Jegliches unerlaubte Kopieren der Daten und/ oder deren Veröffentlichung wird strafrechtlich verfolgt. Die verwendeten Daten sind z. T. Ausschnitte von für die Ausführung des Designs zu kaufenden Grafiken. Diese gehören dem jeweiligen Anbieter und unterliegen dementsprechend ebenfalls dem Urheberrecht.
13.1.Der Auftragnehmer prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität. Dazu arbeitet der Auftragnehmer mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der der Auftragnehmer die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermitteln der Auftragnehmer den Namen und Ihre Kontaktdaten des Auftraggebers an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden befindet sich auf: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/ oder scannen Sie den QR-Code.
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